Der Kater und die Taube

Der Kater und die Taube
LG Siegen, Urteil vom 14.07.2005 – 5 - 31/05

Mit einem sehr ungewöhnlichen Sachverhalt hatte es das Landgericht Siegen in der oben zitierten Entscheidung zu tun.

Der Kläger, ein Brieftaubenzüchter, verlangte für die Tötung einer mehrfach mit Preisen, u.a. einem Olympiasieg, ausgezeichneten Taube von einer Nachbarin, der Halterin eines Katers, Schadensersatz in Höhe von 36.000 €.

Der Taubenzüchter machte zur Begründung seines Anspruchs geltend, der Kater sei morgens gegen die Voliere gesprungen, in der sich die Taube befunden habe. Die Taube habe sich dadurch erschreckt und sei zu Tode gekommen. Zeugen für diesen Vorfall gab es nicht, nur der Kläger will den Vorgang so beobachtet haben. Neben dem Kater der Beklagten gibt es in der Nachbarschaft noch andere Katzen, die ebenso wie der Kater der Beklagten ein schwarz-weiß gezeichnetes Fell hatten.

Aus rechtlicher Sicht hatte der klagende Taubenzüchter das Problem, dass er seinen behaupteten Schadensablauf beweisen musste, also dass der Kater der Beklagten es war, der gegen die Voliere sprang und dass auch aufgrund dieser Umstände die Taube (wohl an einem Herzinfarkt) gestorben ist. Als Kläger konnte der Taubenzüchter nicht Zeuge sein. Eine ausnahmsweise mögliche Parteivernehmung des Klägers von Amtswegen (§ 448 ZPO) hat das Gericht abgelehnt.

Diese Ablehnung stützte das Gericht darauf, dass nach Angaben des Klägers die Katze sofort danach schnell davon geflitzt sei. Wenn der Kläger gleichwohl behaupten würde, in der Katze den Kater seiner Nachbarin erkannt zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Die Vernehmung sonstiger Zeugen hatte ergeben, dass neben dem Kater der Beklagten auch noch andere schwarz-weiß gezeichneten Katzen in der Nachbarschaft vorhanden waren. Die Möglichkeit, dass sich der Kläger bei dem von ihm geschilderten schnellen Geschehensablauf über die Identität der verursachenden Katze geirrt habe, sei sehr hoch. Dies umso mehr, weil der Kläger selbst einräumte, durch den Vorfall sehr erschrocken gewesen zu sein.
Dadurch könne auch eine andere Katze als der Kater der Beklagten den vom Taubenzüchter behaupteten Zwischenfall verursacht haben.

Anmerkung:

Gerade dieser ungewöhnliche Fall zeigt, dass es für die Halter von Haustieren wichtig ist, eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, damit diese im Fall der Fälle eintritt. Der Halter von Haustieren haftet nämlich auch ohne Verschulden für jeden Schaden, den sein Tier anrichtet. Denn mit einiger Sicherheit hätte sich die Katzenhalterin sehr schwer getan, die eingeklagten 36.000 € aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Ferner zeigt dieser Fall, dass es auch im Tierreich menscheln kann: ob bewusst oder instinktiv sei dahin gestellt, jedenfalls wäre er nicht der erste kampflustige Kater gewesen, der sich unter vielen einfachen Tauben zur Befriedigung seines Jagdinstinktes das edelste und wertvollste Täublein ausgesucht hat.

Besprochen von Rechtsanwalt Karl-Heinz Helber, 71720 Oberstenfeld


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