Handwerkerfalle

Handwerkerfalle: Die Stundenlohnforderung

1. Wird Stundenlohnarbeit eines Handwerkers/Werkauftragnehmers bestritten, müssen die Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen sollen.

2. Bei einer Zahlungsklage vor Gericht muss auch der Sachvortrag (Schriftsatzvortrag) so ausführlich und vollständig sein, dass die Arbeiten auf der Grundlage dieser Ausführungen für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2004 – 24 W 20/04

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Bauhandwerker, hatte mit seinem Auftraggeber für die handwerklichen Leistungen einen Festpreis vereinbart. Darüber hinaus machte er geltend, es sei abgesprochen gewesen, dass er weitere, nicht von Festpreis umfasste Arbeiten auf Stundenlohnbasis abrechnen solle. Stundenlohnzettel hatte er keine angefertigt, sondern diese Arbeiten nur in seiner Rechnung separat mit den angefallenen Stunden und den Stundensätze ausgewiesen. Der Auftraggeber hat bestritten, dass Stundenlohnarbeiten angefallen sind.

Im Rahmen der Zahlungsklage hat der Handwerker dann Arbeitsberichte seiner Mitarbeiter vorgelegt, welche aber nicht aufgeschlüsselt waren mit dem Festpreis abgegoltene Arbeiten und zusätzliche Arbeiten.

Begründung des Gerichts:

Das Gericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil es dem Handwerker nicht gelungen war, dem Gericht überhaupt darzulegen, wie sich seine Stundenlohnforderung zusammensetzt.

Zunächst hat das Gericht gefordert, dass bei einer solchen Konstellation der Handwerker verpflichtet sei, Stundenlohnzettel vorzulegen, welche dann beim gerichtlichen Vortrag ergänzend zu erläutern seien. Die Stundenlohnzettel müssten alle notwendigen Angaben enthalten, die den geforderten Vergütungsanspruch rechtfertigten. Dazu gehörten der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeit, die Anzahl der geleisteten Stunden, die Namen der Mitarbeiter und deren Vergütungssatz, die genaue Bezeichnung der Baustelle, des konkreten Gebäudes und Stockwerks sowie der Räume. Weiterhin sei eine genaue detaillierte Bezeichnung der Arbeitsleistung erforderlich.

Wenn solche Stundenlohnzettel nicht vorlägen, müsse der Handwerker im Prozess dann seinen Vortrag entsprechend gestalten.

Dies sei notwendig, damit das Gericht sich eine Vorstellung von dem Unfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen könne, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen. Zumindest dieser Sachverständige müsste zu dem Ergebnis gelangen können, dass der dargestellte Aufwand tatsächlich erbracht worden sei und zur Erbringung der beschriebenen Arbeitsleistungen erforderlich scheine.

Nachdem der klagende Handwerker und sein Anwalt im zu entscheidenden Fall einen solchen Vortrag nicht gemacht hatten, war der Klage kein Erfolg beschieden.

Anmerkung:

Es handelte sich vorliegend um einen BGB-Werkvertrag ohne VOB/B. Beim VOB-Vertrag richten sich die Anforderungen für die Geltendmachung von Stundenlohn- bzw. Rapportarbeiten nach §15 VOB/B mit folgendem Prozedere:

Vor Arbeitsbeginn Anzeige an Auftraggeber, werktäglich oder wöchentlich Rapportzettel zu schreiben und mindestens alle 4 Wochen oder längstens nach 4 Wochen beim Auftraggeber einzureichen.Auftraggeber muss innerhalb von 6 Werktagen prüfen bzw. beanstanden. Wenn keine Beanstandungen in dieser Zeit erfolgen, gelten die Arbeiten als anerkannt.

Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung sich auch mit der schon als „Unsitte“ zu bezeichneten Handhabung mancher Anwälte befasst, gerade in Bauprozessen nicht ausführlich vorzutragen, sondern auf einen Wulst von Anlagen Bezug zu nehmen. Schon aus diesem Grunde ist es auch für Anwaltskollegen empfehlenswert, diese Entscheidung nachzulesen (z.B. NJW RR, 2005 Seite 893 ff).

Besprochen von Rechtsanwalt Karl-Heinz Helber, 71720 Oberstenfeld


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