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Der Beifahrer

Der Beifahrer

Ein bei einem Unfall verletzter Kfz-Beifahrer muss sich gegenüber dem stark alkoholisierten unfallverursachenden Fahrer ein hälftiges Mitverschulden anrechen lassen, wenn vor dem Alkoholgenuss des Fahrers abgesprochen war, dass er eigentlich fahren sollte, dies dann aber doch nicht so gehandhabt wurde.

OLG Celle, Urteil vom 10.02.05-14 U 132/04

Sachverhalt:

Der Beifahrer eines PKWs wurde bei einem von einem PKW-Fahrer verschuldeten Unfall schwer verletzt. Er nahm deshalb den Fahrer und seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Vor dem Unfall waren die beiden gemeinsam unterwegs gewesen, wobei der Beifahrer wusste, dass der Fahrer Alkohol konsumieren würde. Sie hatten deshalb vorher abgesprochen, dass der Beifahrer auf der Nachhausefahrt das Fahrzeug führen sollte. Aus vom Gericht nicht mehr nachvollziehbaren Gründen kam es jedoch nicht dazu, diese Absprache durchzuführen. Vielmehr lenkte der mit 1,87 Promille alkoholisierte Fahrer das Fahrzeug und verursachte einen schweren Unfall, bei welchem auch der Beifahrer schwer verletzt wurde.

Begründung des Gerichts:

Entsprechend der üblichen Rechtssprechung hat das OLG Celle dem Beifahrer schon deshalb ein Mitverschulden angelastet, weil er sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto gesetzt hatte und er dessen alkoholisierten Zustand kannte. In der Regel führt dies zu einem Mitverschulden von 1/3 des Beifahrers, was bedeutet, dass er im Falle einer Schädigung seiner Person nur 2/3 seines Schadens vom Fahrer und damit auch von der hinter dem Fahrer stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen kann.

Diese Mithaftungsquote des Beifahrers hat das OLG Celle im zu entscheidenden Fall deshalb erhöht, weil es zwischen den beiden Beteiligten wegen des von vorneherein beabsichtigten Alkoholkonsums des Fahrers abgesprochen gewesen war, dass der Beifahrer anschließend fahren sollte. Dadurch hätte sich die Verantwortlichkeit des Beifahrers, der dann doch nicht gefahren sei, erhöht, so dass man ein gleichwertiges Verschulden ansetzen könne.

Interessant ist an diesem Urteil noch, dass das erstinstanzliche Landgericht dem Beifahrer sogar 2/3 Mitverschulden angelastet hatte. Soweit wollte das OLG jedoch nicht gehen, denn immerhin hatte sich der Fahrer in eigener Verantwortung dazu entschieden, sich ans Lenkrad zu setzen und damit sogar eine Straftat zu begehen.

Anmerkung:

Mit 1,87 Promille Blutalkohol war der Fahrer des Fahrzeuges absolut fahruntüchtig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird bei über 1,10 Promille angenommen.

Unter diesem Blutwert von 1,10 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Wenn dann noch zusätzliche Umstände hinzukommen, wie z.B. die Verursachung eines Unfalls, fahrerisches Fehlverhalten, Ausfallerscheinungen des PKW-Lenkers (z.B. Sprache, Bewegungen usw.) kann ein Gericht ebenfalls Fahruntüchtigkeit annehmen und eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) bejahen.

Versicherungsrechtlich kann die Alkoholisierung eines Kfz-Lenkers als Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Dies bedeutet, dass er bis zu einer gewissen Obergrenze seinem Haftpflichtversicherer Aufwendungen aus einem alkoholisiert begangenen Unfall erstatten muss.


Besprochen von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Helber, 71720 Oberstenfeld



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